Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der BotExperts GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Die AGB gelten ausschließlich im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Verträge über IT-Beratung, Management-Consulting, Projektleitung, Prozessoptimierung, IT-Implementierung und vergleichbare Dienstleistungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Die Schriftform im Sinne dieser AGB schließt die Textform (§ 126b BGB) und die elektronische Form (§ 126a BGB) ein, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Einzelvertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Vereinbarung (Change Request). Sofern sich hieraus Mehr- oder Minderkosten ergeben, ist ein neues Angebot zu erstellen.
(4) Soweit der Auftragnehmer unentgeltliche Auskünfte und Beratungen erteilt oder über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus tätig wird, erfolgen diese ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
(6) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Beratungsempfehlungen abgibt, stellen diese keine rechtsverbindlichen Zusicherungen dar. Die Umsetzung der Empfehlungen erfolgt eigenverantwortlich durch den Auftraggeber.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen ein. Änderungen bestehender Prozesse oder Strukturen, die für die Leistungserbringung relevant sind, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
(3) Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten die notwendige technische Infrastruktur (z. B. Hardware, Software, Netzwerkzugänge, Arbeitsplätze) zur Verfügung, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Verzögerung. Darüberhinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Verzögerung bleiben unberührt.
(5) Mehraufwendungen, die durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Mehraufwendungen vorab informieren.
(6) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspätet erteilten Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers beruhen, sofern der Auftragnehmer die Fehlerhaftigkeit bei pflichtgemäßer Prüfung nicht hätte erkennen können.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot vereinbarte Vergütung. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB bzw. § 632 Abs. 2 BGB).
(2) Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden nach tatsächlichem Aufwand erstattet, soweit nicht im Einzelvertrag eine Pauschale vereinbart wurde. Es gelten die jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze.
(4) Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen monatlich in Rechnung, sofern nicht anders vereinbart. Rechnungen werden als elektronische Rechnung (E-Rechnung) gemäß § 14 UStG in einem strukturierten elektronischen Format (insbesondere XRechnung oder ZUGFeRD) übermittelt, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zum Empfang elektronischer Rechnungen technisch in der Lage ist.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Zudem wird für jede Mahnung eine Mahnpauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB erhoben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Vergütungssätze einmal jährlich anzupassen. Die Anpassung orientiert sich an der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland. Die prozentuale Anpassung darf die prozentuale Veränderung des VPI im Vergleichszeitraum der vorangegangenen 12 Monate nicht übersteigen. Sinkt der Index, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Preissenkung verpflichtet. Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens drei Monate vor Inkrafttreten unter Angabe des zugrunde gelegten Index und der Berechnung schriftlich mitzuteilen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Termine oder Fristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über derartige Umstände informieren.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen einer wirksamen Nachfristsetzung verlangen.
§ 6 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Beratungsleistungen nach den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Beachtung der einschlägigen fachlichen Standards. Eine Erfolgsgarantie wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde.
(2) Soweit ein Werkvertrag vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 634 ff. BGB. Der Auftraggeber hat erkannte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlassene oder verspätete Mängelrügen führen zum Verlust der Gewährleistungsansprüche.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme unter Angabe konkreter Mängel zurückweist.
(4) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen.
(5) Beratungsleistungen, die auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen erbracht werden, unterliegen keiner Gewährleistung, soweit die Mängel auf unvollständigen, unrichtigen oder verspätet erteilten Informationen des Auftraggebers beruhen.
§ 7 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen der Übernahme einer Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für sonstige mittelbare oder Folgeschäden, ist – außer in den Fällen des Absatzes 1 – ausgeschlossen.
(4) Die summenmäßige Haftungsobergrenze des Auftragnehmers für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis ist – außer in den Fällen des Absatzes 1 – auf das Zweifache der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags, mindestens jedoch auf 25.000,00 EUR und höchstens auf 500.000,00 EUR je Schadensfall, beschränkt. Diese Obergrenze gilt für alle Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis insgesamt, unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der erbrachten Beratungsleistung oder der auf Grundlage seiner Empfehlungen getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Auftraggebers. Die Umsetzungsentscheidung und die Umsetzung selbst obliegen allein dem Auftraggeber.
(7) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus oder in rechtswidriger Weise verwendet.
(8) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für arglistig verschwiegene Mängel; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „Geschäftsgeheimnisse“ im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, GeschGehG) zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Regelung sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung ergibt. Hierzu gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Quellcodes, Algorithmen, Know-how, Geschäftsprozesse, Kundendaten, Preisinformationen sowie wirtschaftliche Verhältnisse.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b GeschGehG zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere die Beschränkung des Zugangs zu vertraulichen Informationen auf diejenigen Personen, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen (Need-to-know-Prinzip), sowie die Verpflichtung dieser Personen zur Geheimhaltung.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) bei Empfang bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt werden, (b) dem Empfänger vor dem Empfang bereits rechtmäßig bekannt waren, (c) dem Empfänger von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung offengelegt werden, (d) vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, oder (e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Im Falle von (e) wird die offenlegende Partei die andere Partei vorab informieren, soweit dies rechtlich zulässig und möglich ist.
(5) Beide Parteien stellen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter, Berater und eingesetzte Subunternehmer die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen einhalten. Auf Verlangen wird der jeweilige Vertragspartner gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen mit den betreffenden Personen abschließen.
§ 9 Datenschutz und DSGVO
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Ohne einen solchen Vertrag wird der Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers verarbeiten.
(3) Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO getroffen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Der Auftragnehmer wird diese Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend fortlaufend weiterentwickeln.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und eingesetzten Subunternehmer auf die Vertraulichkeit und das Datengeheimnis gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO. Der Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers; eine allgemeine schriftliche Genehmigung ist zulässig, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung informiert und dieser die Möglichkeit zum Einspruch hat.
(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (Art. 15–22 DSGVO) sowie bei der Einhaltung der Pflichten gemäß Art. 32–36 DSGVO. Der hierfür erforderliche Aufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert vergütet.
(6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses wird der Auftragnehmer alle ihm überlassenen personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zurückgeben oder datenschutzkonform löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Die Löschung wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.
(7) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung, informieren, wenn er Kenntnis von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Data Breach) erlangt, die die vom Auftraggeber überlassenen Daten betreffen (Art. 33 DSGVO). Die Meldung enthält eine Beschreibung der Art der Verletzung, der betroffenen Datenkategorien und die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
§ 10 Einsatz von Künstlicher Intelligenz
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz (KI) einsetzt, erfolgt dies unter Beachtung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act) sowie der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften.
(2) Der Einsatz von KI-Werkzeugen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht. KI-gestützte Arbeitsergebnisse werden durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers fachlich geprüft und validiert, bevor sie an den Auftraggeber übergeben werden.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber auf Anfrage über den Einsatz von KI-Werkzeugen bei der Leistungserbringung. Sofern KI-Werkzeuge zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers eingesetzt werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung eigener regulatorischer Pflichten bei der Nutzung von KI-gestützten Arbeitsergebnissen in seinem Geschäftsbetrieb, insbesondere gegenüber betroffenen Personen im Sinne der DSGVO und der KI-Verordnung.
§ 11 Compliance und regulatorische Anforderungen
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung des Vertrages die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, Geldwäsche, Wettbewerbsverstößen sowie die anwendbaren Sanktions- und Embargovorschriften.
(2) Die Vertragsparteien nehmen die gesetzlichen Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Kenntnis. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis von Verstößen gegen Rechtsvorschriften beim Auftraggeber erlangt, bleiben seine gesetzlichen Meldepflichten und -rechte unberührt. Vertragliche Geheimhaltungspflichten stehen einer gesetzlich zulässigen Meldung nach dem HinSchG nicht entgegen.
(3) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Compliance-Vorschriften gemäß Absatz 1 verstößt.
§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) An allen im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Arbeitsergebnissen, Konzepten, Dokumentationen, Präsentationen und sonstigen Materialien behält der Auftragnehmer das Urheberrecht, soweit gesetzlich übertragbare Rechte bestehen.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein, soweit dies für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
(3) Die Einräumung weitergehender oder ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und angemessenen Vergütung.
(4) Das Eigentum an den Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Methoden, Frameworks und dem allgemeinen Know-how des Auftragnehmers verbleibt bei diesem, auch wenn diese im Rahmen der Leistungserbringung beim Auftraggeber eingesetzt oder weiterentwickelt wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeine Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Durchführung des Auftrags für andere Aufträge zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der im jeweiligen Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung.
(2) Bei Dauerschuldverhältnissen beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, sofern nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) die andere Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behebt, (b) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, (c) die andere Partei gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß § 8 oder die Compliance-Verpflichtungen gemäß § 11 verstößt, (d) der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung fälliger Vergütung in Höhe von mehr als zwei Monatsvergütungen in Verzug gerät.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen zu vergüten.
(6) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind beide Parteien verpflichtet, sämtliche vertraulichen Unterlagen und Daten der jeweils anderen Partei zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
§ 14 Abwerbeverbot
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Vertragsdurchführung beteiligt waren, abzuwerben oder deren Abwerbung durch Dritte zu fördern.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % eines Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen, höchstens jedoch 100.000,00 EUR je Einzelfall. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt. Die Höhe der Vertragsstrafe kann auf Antrag des Schuldners durch das zuständige Gericht herabgesetzt werden, wenn sie unangemessen hoch ist (§ 343 BGB).
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Embargo, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Cyberangriffe sowie Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder Energieversorgung.
(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses möglichst gering zu halten.
(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu kündigen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPR).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen dieser AGB oder des Vertrages angefertigt werden, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgebend.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer Lücke eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(5) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
(7) Diese AGB treten mit Wirkung zum 01. Januar 2026 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.